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BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 750/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde
- rewis.io
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 13.01.2021 - 5 O 158/20
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 33/21
- BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 750/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02
Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; …
Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 750/22
Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 EUR mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 47% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). - BGH, 28.04.2023 - V ZR 270/21
Schlüssige Darlegung des bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § …
Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 750/22
Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsanträge auch für unbegründet gehalten hat, sofern man sie für hinreichend bestimmt halte, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die im Übrigen als nicht geschrieben gilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 270/21, juris Rn. 14 bis 16 mwN). - BGH, 01.08.2022 - VIa ZR 110/21
Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Geltendmachung von …
Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 750/22
Im Hinblick auf diesen selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 11) legt die Nichtzulassungsbeschwerde einen Zulassungsgrund nicht dar. - BGH, 17.12.2020 - I ZR 88/20
Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht wegen Verletzung des …
Auszug aus BGH, 31.07.2023 - VIa ZR 750/22
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN).